Lieferkettengesetz 2026: Was entfallen ist, was bleibt, was die CSDDD ändert

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Die Berichtspflicht nach dem Lieferkettengesetz ist rückwirkend entfallen, der Bußgeldkatalog von 13 auf 4 Tatbestände gekürzt. Die Sorgfaltspflichten gelten unverändert weiter. Und die EU-Richtlinie CSDDD hebt die Schwelle ab 2029 auf 5.000 Beschäftigte — mit Folgen, die viele unterschätzen.
Lieferkettengesetz 2026: Kette aus vier Gliedern, ein Glied hervorgehoben – was bleibt und was die CSDDD ändert
Inhaltsverzeichnis

Das Lieferkettengesetz ist nicht abgeschafft. Es ist leiser geworden. Die jährliche Berichtspflicht ist entfallen[1], das BAFA prüft keine Berichte mehr[2], und der Bußgeldkatalog wurde deutlich zusammengestrichen. Daraus ziehen viele Unternehmen den falschen Schluss.

Denn die Sorgfaltspflichten selbst gelten unverändert weiter. Wer die Risikoanalyse einstellt, das Beschwerdeverfahren abschaltet oder die Dokumentation nicht mehr führt, verstößt gegen geltendes Recht – nur fällt es jetzt seltener auf.

Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich weggefallen ist, was bleibt, und warum die kommende EU-Richtlinie für die meisten betroffenen Unternehmen eine Überraschung bereithält.

Was weggefallen ist

Die Berichtspflicht – rückwirkend

Die jährliche Berichtspflicht nach §§ 10 bis 12 LkSG[3] wurde ersatzlos und rückwirkend zum 1. Januar 2023 gestrichen. Das BAFA hat die Prüfung der Unternehmensberichte bereits im Herbst 2025 eingestellt und formuliert auf seiner Seite unmissverständlich, dass die Berichtspflicht entfällt.

Wer noch einen Bericht in der Schublade hat: Er muss nicht eingereicht werden. Wer keinen erstellt hat: Es entsteht kein Nachteil.

Der größte Teil der Ordnungswidrigkeiten

Der Bußgeldkatalog wurde von 13 auf 4 Tatbestände reduziert. Bußgeldbewehrt bleiben nur noch Verstöße gegen Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen und das Beschwerdeverfahren.

Das BAFA hat seine Praxis entsprechend angepasst und erklärt, ein Bußgeld komme „stets nur als letztes Mittel bei eingetretenen gravierenden Menschenrechtsverletzungen“ in Betracht. Maßstab sind Ausmaß, Tragweite und Unumkehrbarkeit des Verstoßes.

Was unverändert gilt

Und hier liegt das Missverständnis. Gestrichen wurde die Rechenschaft über die Sorgfaltspflichten – nicht die Sorgfaltspflichten selbst. Unverändert in Kraft sind:

  • Risikomanagement einschließlich der Benennung einer zuständigen Person
  • Regelmäßige Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern
  • Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen
  • Beschwerdeverfahren, das für Betroffene zugänglich ist
  • Anlassbezogene Sorgfaltspflichten gegenüber mittelbaren Zulieferern
  • Interne Dokumentation

Der Anwendungsbereich bleibt ebenfalls unangetastet: Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.

Die Dokumentationspflicht wird gern übersehen

Die interne Dokumentation ist sieben Jahre aufzubewahren. Sie war nie mit der Berichtspflicht identisch: Der Bericht ging nach außen, die Dokumentation bleibt im Haus.

Mit dem Wegfall des Berichts verschwindet also nicht der Nachweis. Er wird nur nicht mehr routinemäßig abgefragt. Im Ernstfall – bei einem Hinweis, einer Beschwerde oder einer Medienanfrage – ist die Dokumentation das Einzige, was zwischen einer Organisation und dem Vorwurf steht, nichts getan zu haben.

Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Bundeskabinett hat den Änderungsentwurf am 3. September 2025 beschlossen[4]. Das BAFA hat seine Aufsichtspraxis bereits vor dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens umgestellt und prüft seit Herbst 2025 keine Berichte mehr.

Diese Konstellation ist ungewöhnlich und für die Praxis wichtig: Die Aufsichtsbehörde hat ihre Durchsetzung vorgezogen. Für die Berichtspflicht ist das folgenlos, weil sie rückwirkend gestrichen wird. Für die Sorgfaltspflichten gilt es ausdrücklich nicht – sie stehen nicht zur Disposition.

Das LkSG bleibt in Kraft, bis es durch ein Umsetzungsgesetz zur europäischen Lieferkettenrichtlinie abgelöst wird.

Die EU-Richtlinie CSDDD: der eigentliche Umbruch

Am 26. Februar 2026 wurde die sogenannte Omnibus-I-Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht – Richtlinie (EU) 2026/470[5]. Sie ändert die Lieferkettenrichtlinie CSDDD[6] erheblich und betrifft ebenso die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD[7].

LkSG (heute)CSDDD nach Omnibus
Schwelleab 1.000 Beschäftigteab 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz
Nicht-EU-Unternehmen–mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der EU
Umsetzung durch die Mitgliedstaaten–bis 26. Juli 2028
Anwendung durch Unternehmenseit 2023 bzw. 2024ab 26. Juli 2029, einheitlich
Zivilrechtliche Haftungausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 LkSG)EU-weites Haftungsregime gestrichen, nationales Recht gilt
Klimatransitionsplan–Pflicht gestrichen

Die Zahlen lohnen einen zweiten Blick. Die Schwelle steigt von 1.000 auf 5.000 Beschäftigte, und sie wird zusätzlich an einen Umsatz von 1,5 Milliarden Euro geknüpft. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Das bedeutet: Ein erheblicher Teil der Unternehmen, die heute unter das LkSG fallen, wird ab 2029 nicht mehr unter das europäische Regime fallen. Wie der deutsche Gesetzgeber diese Lücke behandelt – ob er auf EU-Niveau geht oder eigene, strengere Schwellen behält – ist offen.

Drei Jahre Zwischenzeit – und was daraus folgt

Zwischen heute und dem 26. Juli 2029 liegen rund drei Jahre, in denen das LkSG mit der Schwelle von 1.000 Beschäftigten weiter gilt. Wer in dieser Zeit die Sorgfaltspflichten zurückfährt, geht ein doppeltes Risiko ein:

  • Rechtlich: Die Pflichten bestehen fort. Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren sind weiterhin bußgeldbewehrt.
  • Praktisch: Kunden, Investoren und große Auftraggeber fragen Sorgfaltsnachweise unabhängig vom Gesetz ab. Ein Unternehmen unterhalb der CSDDD-Schwelle wird zum Zulieferer eines Unternehmens oberhalb davon – und bekommt die Anforderungen über den Vertrag statt über das Gesetz.

Der zweite Punkt wird unterschätzt. Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen, ihre Aktivitätskette zu prüfen. Diese Pflicht reichen sie weiter. Wer heute seine Risikoanalyse einstampft, baut sie 2029 unter Zeitdruck und auf Zuruf eines Kunden wieder auf.

Was jetzt sinnvoll ist

  • Berichtserstellung einstellen. Das ist echte Entlastung und kostet nichts.
  • Risikoanalyse beibehalten, aber auf das notwendige Maß zurückführen. Eine jährliche, nachvollziehbar dokumentierte Analyse genügt.
  • Beschwerdeverfahren nicht anfassen. Es ist bußgeldbewehrt und zugleich das wirksamste Frühwarnsystem, das eine Lieferkette hat.
  • Dokumentation weiterführen. Sieben Jahre Aufbewahrung, und im Zweifelsfall Ihr einziger Nachweis.
  • Betroffenheit unter der CSDDD prüfen. 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. Euro Umsatz – liegen Sie darunter, planen Sie für die Rolle als Zulieferer, nicht als Verpflichteter.
  • Verträge sichten. Sorgfaltsklauseln in Kundenverträgen gelten unabhängig von der Gesetzeslage weiter.

Die Verbindung zur Organisationsresilienz

Lieferkettensorgfalt und Business Continuity betrachten dieselbe Kette aus zwei Richtungen. Die eine fragt, welchen Schaden meine Lieferkette bei anderen anrichtet. Die andere fragt, welchen Schaden meine Lieferkette bei mir anrichtet, wenn sie ausfällt.

Beide brauchen dieselbe Grundlage: zu wissen, wer die Zulieferer sind, welche davon kritisch sind und was passiert, wenn einer wegfällt. Genau diese Kenntnis liefert eine Business Impact Analyse, und genau darauf baut ein Business Continuity Management auf.

Wer die Lieferkettenanalyse aus dem LkSG ohnehin gemacht hat, besitzt die halbe Vorarbeit für beides. Sie wegzuwerfen, weil ein Bericht entfällt, wäre die teuerste Art der Bürokratieentlastung.

Eine Lieferkettenanalyse altert allerdings. Wer sie nicht mit der Lage abgleicht, arbeitet mit dem Bild von gestern. Der monatliche Resilienz-Lagebericht sammelt, was sich an Lieferketten, Dienstleistern und Rahmenbedingungen bewegt hat.


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Stand: September 2026. Das Änderungsverfahren zum LkSG war zum Redaktionsschluss noch nicht in allen Punkten abgeschlossen; die Aufsichtspraxis des BAFA ist bereits umgestellt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Aus kostenpflichtigen Normen wird nicht wörtlich zitiert; ihre Inhalte sind sinngemäß wiedergegeben.

  1. BMAS: Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
  2. BAFA: Lieferketten – Überblick – Wegfall der Berichtspflicht, aktuelle Aufsichtspraxis
  3. Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG). Frei verfügbar bei gesetze-im-internet.de. ↑
  4. Bundesregierung: Berichtspflichten entfallen – Kabinettsbeschluss vom 3. September 2025
  5. Covington & Burling: EU CSDDD/CSRD Omnibus Published in Official Journal – Richtlinie (EU) 2026/470, Schwellen und Fristen
  6. Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Frei verfügbar bei EUR-Lex. ↑
  7. Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD). Frei verfügbar bei EUR-Lex.

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