Interne ErmittlungenAufklären, Grenzen kennen, Ursachen beheben

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Was interne Ermittlungen leisten, was Unternehmen dürfen und wie aus der Aufklärung eines Einzelfalls ein wirksames Präventionskonzept wird.
Interne Ermittlungen: Ermittler im Anzug sichert Spuren an einem aufgebrochenen Büroschrank hinter einem Absperrband, Stempel „Confidential“, im Hintergrund eine Mitarbeiterin mit Tablet

Ein Hinweis über die Meldestelle, eine auffällige Buchung, ein aufgebrochener Schrank im Lager: Irgendwann steht in fast jedem Unternehmen der Verdacht im Raum, dass jemand gegen Gesetze oder interne Regeln verstoßen hat. Interne Ermittlungen klären solche Verdachtsfälle auf, bevor Behörden, Gerichte oder die Öffentlichkeit es tun. Richtig angelegt leisten sie mehr als die Suche nach einem Täter: Sie zeigen, warum ein Verstoß möglich war, und liefern die Grundlage für wirksame Prävention. Dieser Beitrag erklärt, was Unternehmen dürfen, wo die Grenzen liegen und welche Möglichkeiten oft ungenutzt bleiben.

Inhaltsverzeichnis

Kurz erklärt

Interne Ermittlungen in fünf Punkten

  • Interne Ermittlungen sind die Aufklärung eines Verdachts auf Fehlverhalten durch das Unternehmen selbst, mit eigenen Fachleuten oder mit externer Unterstützung.
  • Sie sichern Beweise, begrenzen Schäden und halten arbeitsrechtliche Fristen ein, die ohne strukturierte Aufklärung leicht verstreichen.
  • Unternehmen haben keine staatlichen Befugnisse. Datenschutz, Mitbestimmung des Betriebsrats und faire Befragungen setzen klare Grenzen.
  • Gerichtsverwertbar wird ein Ergebnis nur, wenn Spuren von Anfang an sauber gesichert und dokumentiert werden.
  • Der größte Nutzen liegt nach dem Einzelfall: in der Frage, welche Ursachen das Fehlverhalten möglich gemacht haben, und in einem Präventionskonzept, das diese Ursachen beseitigt.

Begriff und Anlässe

Was interne Ermittlungen sind und wann sie beginnen

Interne Ermittlungen, im Englischen Internal Investigations, sind die systematische Aufklärung eines konkreten Verdachts auf Regelverstöße innerhalb einer Organisation. Auftraggeber ist das Unternehmen, meist die Geschäftsleitung, die Compliance-Funktion oder die Revision. Durchgeführt werden sie von eigenen Fachleuten, von spezialisierten Ermittlern, Forensikern und Rechtsanwälten oder von einem gemischten Team.

Von der staatlichen Strafverfolgung unterscheiden sie sich grundlegend: Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln, um Straftaten zu verfolgen, und haben dafür hoheitliche Befugnisse. Das Unternehmen ermittelt, um einen Sachverhalt zu verstehen, Schaden abzuwenden und über Konsequenzen zu entscheiden. Beides kann parallel laufen, und die Ergebnisse einer internen Ermittlung landen nicht selten bei den Behörden.

Typische Anlässe sind:

  • Hinweise über das Hinweisgebersystem. Das Hinweisgeberschutzgesetz nennt interne Untersuchungen ausdrücklich als Folgemaßnahme der internen Meldestelle (§ 18 Nr. 1 HinSchG).
  • Auffälligkeiten aus Revision, Controlling, Abschlussprüfung oder Datenanalysen
  • Korruption, Untreue, Betrug, Diebstahl und Arbeitszeitbetrug
  • Einbrüche, Sachbeschädigungen und Sabotage, auch mit Innentäterbezug
  • Anfragen oder Durchsuchungen von Behörden und Hinweise aus der Presse
  • Diskriminierung, Belästigung und andere Verstöße gegen Verhaltensregeln

Nutzen für Unternehmen

Warum es sich lohnt, selbst aufzuklären

Unternehmen, die einen Verdacht nicht selbst aufklären, überlassen anderen die Deutungshoheit über den Sachverhalt. Die Zahlen der Association of Certified Fraud Examiners (ACFE) zeigen, wie viel dabei auf dem Spiel steht: Im Bericht Occupational Fraud 2026 wurden 2.402 Fälle aus 143 Ländern ausgewertet. Der mittlere Schaden (Median) lag bei 104.000 US-Dollar je Fall, bis zur Entdeckung vergingen typischerweise zwölf Monate, und 43 Prozent der Fälle kamen durch Hinweise ans Licht, mehr als die Hälfte davon von Beschäftigten.

Daraus ergeben sich die wichtigsten Vorteile einer professionellen internen Ermittlung:

  • Schaden begrenzen. Je früher ein Verstoß verstanden ist, desto schneller lassen sich Zahlungen stoppen, Zugänge sperren und Ansprüche sichern.
  • Fristen einhalten. Für eine fristlose Kündigung bleiben ab hinreichender Kenntnis nur zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB). Eine Verdachtskündigung setzt außerdem voraus, dass die betroffene Person zügig angehört wurde, nach dem Bundesarbeitsgericht im Allgemeinen innerhalb von etwa einer Woche.
  • Beweise sichern. Spuren werden verwischt, Gegenstände weggeräumt, Erinnerungen verblassen. Wer früh sichert, behält die Möglichkeit, später vor Gericht zu bestehen.
  • Pflichten der Leitung erfüllen. Wer Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, riskiert ein Bußgeld nach § 130 OWiG; gegen das Unternehmen selbst sind nach § 30 OWiG bis zu zehn Millionen Euro möglich. Ein Regierungsentwurf von 2026 sieht höhere Rahmen vor und will Compliance und das Verhalten nach der Tat, etwa interne Untersuchungen und das Beheben von Schwachstellen, ausdrücklich bei der Bemessung berücksichtigen. Beschlossen ist das noch nicht.
  • Glaubwürdigkeit zeigen. Beschäftigte, Kunden und Behörden sehen, dass Hinweise ernst genommen werden. Das stärkt das Vertrauen in die Meldestelle und damit die wichtigste Quelle für die Entdeckung von Verstößen.
  • Ursachen erkennen. Nur wer versteht, wie ein Verstoß ablaufen konnte, kann verhindern, dass er sich wiederholt.

Grenzen

Was Unternehmen dürfen und was nicht

Ein Unternehmen ist keine Ermittlungsbehörde. Es darf weder private Räume durchsuchen noch Gegenstände beschlagnahmen, Telefone abhören oder jemanden zu einer Aussage zwingen. Was zulässig ist, ergibt sich aus Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und Betriebsverfassungsrecht, und die Grenzen sind enger, als viele annehmen.

ThemaWas gilt
DatenschutzZur Aufdeckung von Straftaten dürfen Beschäftigtendaten nur verarbeitet werden, wenn dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte einen Verdacht begründen und die Maßnahme verhältnismäßig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Seit dem Urteil des EuGH vom 30.03.2023 (C-34/21) ist umstritten, wie weit die allgemeine Regel des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG noch trägt; Unternehmen stützen sich daher zusätzlich auf die DSGVO, etwa auf berechtigte Interessen. Ein eigenes Beschäftigtendatengesetz ist angekündigt, aber nicht beschlossen.
BetriebsratTechnische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können, sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Wer den Betriebsrat übergeht, schafft zusätzliche Risiken, auch wenn daraus nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot folgt.
BefragungenBeschäftigte müssen Fragen zu ihrem Arbeitsbereich beantworten. Die Befragung muss fair sein: Belehrung zu Beginn, keine Versprechen absoluter Vertraulichkeit, ein eigener Anwalt ist angemessen zuzulassen, Protokolle werden zeitnah und neutral geführt. Aufzeichnungen nur mit Information und Zustimmung.
HinweisgeberDie Identität hinweisgebender Personen ist vertraulich zu behandeln, Repressalien sind verboten (HinSchG). Ermittlung und Entscheidung über Konsequenzen sollten getrennt sein.
VerwertbarkeitOffene, verhältnismäßige Überwachung führt nach dem Bundesarbeitsgericht nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot (Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22). Verdeckte, umfassende Überwachung ohne konkreten Verdacht ist dagegen hoch riskant.
Vertraulichkeit der ErgebnisseUnterlagen einer internen Ermittlung sind nicht automatisch vor Beschlagnahme geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Sicherstellung der Ermittlungsunterlagen einer Kanzlei im Dieselverfahren nicht beanstandet (2 BvR 1405/17). Berichte sollten deshalb so geschrieben werden, dass sie auch bei Behörden bestehen.

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Bei jeder Ermittlung mit arbeits- oder strafrechtlichen Folgen gehört juristische Begleitung von Beginn an dazu.


Spurensicherung

Sachbeweis und Personalbeweis, die vor Gericht tragen

Ob ein Ergebnis später vor dem Arbeits- oder Strafgericht trägt, entscheidet sich meist in den ersten Stunden. Der häufigste Fehler ist gut gemeint: Eine Führungskraft sieht sich den aufgebrochenen Schrank selbst an, räumt den Lagerplatz auf oder befragt Kolleginnen und Kollegen auf dem Flur. Danach ist kaum noch nachweisbar, welche Spuren ursprünglich vorhanden waren und was die Beteiligten selbst wahrgenommen haben.

Die Kriminalistik unterscheidet zwei Arten von Beweisen: den Sachbeweis, also Spuren und Gegenstände, und den Personalbeweis, also die Aussagen von Zeugen und Beteiligten. Beide verlangen eigene Sorgfalt. Für den Sachbeweis gilt:

  • Ort sichern, bevor jemand ihn verändert. Absperren, Zugang regeln, nichts anfassen und nichts aufräumen. Jede unvermeidliche Veränderung wird notiert.
  • Dokumentieren vor Sichern. Fotos im Überblick und im Detail mit Maßstab, eine Skizze und ein Protokoll mit Uhrzeit und beteiligten Personen.
  • Spurenarten kennen. Einbruch- und Werkzeugspuren an Türen, Fenstern und Behältnissen, Fingerabdrücke (daktyloskopische Spuren), DNA-Spuren, Schuh- und Faserspuren sowie Situations- und Gegenstandsspuren, die den Ablauf erkennen lassen.
  • Kontamination vermeiden. Handschuhe tragen, jede Spur getrennt verpacken, beschriften und verschließen. Wer eine DNA-Spur berührt oder anhaucht, hinterlässt eigene.
  • Beweismittelkette dokumentieren. Wer hat wann was gesichert, übergeben und untersucht? Lücken in dieser Kette sind ein Einfallstor für Zweifel.
  • Sachbeweiswert realistisch einschätzen. Ein Fingerabdruck zeigt, dass jemand einen Gegenstand berührt hat, aber nicht, wann und warum. Jede Spur hat ihre eigene Aussagekraft und ihre eigenen Grenzen.
  • Unabhängig begutachten. Ein gerichtsverwertbares Gutachten beschreibt Auftrag, Methode, Befund und Grenzen der Aussage so, dass Dritte es nachvollziehen und prüfen können.

Für den Personalbeweis gilt:

  • Früh und getrennt befragen. Erinnerungen verblassen und gleichen sich in Gesprächen untereinander an.
  • Erst berichten lassen, dann fragen. Offene Fragen stellen, Suggestivfragen vermeiden und Vorhalte erst am Ende machen.
  • Zeitnah und genau protokollieren. Was gesagt wurde, steht getrennt von dem, was die befragende Person daraus schließt.
  • Aussagen mit Spuren abgleichen. Wo Aussage und Sachbeweis zusammenpassen, entsteht ein belastbares Bild. Widersprüche werden festgehalten, nicht geglättet.

Fingerabdrücke, DNA- oder Werkzeugspuren selbst abzunehmen, gehört in geschulte Hände, bei der Polizei oder bei Sachverständigen. Den entscheidenden Beitrag leisten Unternehmen davor: den Ort schützen, dokumentieren und nichts verändern. Wie Spuren erkannt, geschützt und bewertet werden, vermittelt der Workshop Analoge Beweissicherung; um die Befragung von Zeugen und Beteiligten geht es im Vernehmungstraining.


Vom Einzelfall zur Prävention

Die Chance, die viele Unternehmen auslassen

Viele interne Ermittlungen enden, sobald der Täter feststeht: Kündigung, Strafanzeige, Akte zu. Für den Einzelfall ist das richtig. Das eigentliche Problem bleibt aber oft unberührt. Fehlverhalten entsteht selten im luftleeren Raum, sondern dort, wo Gelegenheit, Druck und Rechtfertigung zusammenkommen. Dieses Betrugsdreieck geht auf die Forschung des Kriminologen Donald R. Cressey zurück. Die Kriminologen Gresham Sykes und David Matza haben beschrieben, wie Menschen ihr abweichendes Verhalten vor sich selbst rechtfertigen: „Es schadet ja niemandem“, „Die Firma schuldet mir das“, „Das machen hier alle“.

Solche Muster sind keine Eigenschaft einzelner Personen, sondern oft Teil der Organisation: Anreizsysteme, die nur Ergebnisse belohnen, Kontrollen, die jeder umgehen kann, Führungskräfte, die wegsehen, und eine Kultur, in der Hinweise als Illoyalität gelten. Der ACFE-Bericht 2026 zeigt, wie sichtbar die Warnzeichen meist sind: 84 Prozent der Täter fielen vor der Entdeckung durch mindestens ein Verhaltensmerkmal auf. In mehr als der Hälfte der Fälle fehlten interne Kontrollen oder sie wurden übergangen.

Hier liegen die Möglichkeiten, die Unternehmen häufig nicht nutzen:

  • Ursachenanalyse nach jedem Fall. Nicht nur fragen, wer es war, sondern wie es möglich war, warum es so lange unentdeckt blieb und wer es hätte bemerken können.
  • Muster über Fälle hinweg erkennen. Hinweise, Prüfungsfeststellungen und Vorfälle gemeinsam auswerten. Einzelfälle aus derselben Abteilung, demselben Prozess oder mit demselben Begründungsmuster deuten auf ein strukturelles Problem.
  • Kontrollen gezielt nachschärfen. Laut ACFE gehen Management-Reviews, proaktive Datenanalysen und unangekündigte Prüfungen mit geringeren Schäden und schnellerer Entdeckung einher.
  • Schulen und sensibilisieren. Wo Beschäftigte und Führungskräfte geschult waren, lag der mittlere Schaden bei 84.000 US-Dollar, ohne Schulung bei 150.000 US-Dollar.
  • Führung und Kultur ansprechen. Ein Präventionskonzept wirkt nur, wenn die Leitung es vorlebt und Hinweisgeber geschützt werden.
  • In das Risikomanagement einbinden. Die Erkenntnisse gehören in die Risikoanalyse und in die Bewertung der Prozesse, nicht nur in die Personalakte.
  • Wirksamkeit prüfen. Nach einigen Monaten nachsehen, ob die Maßnahmen greifen, und das Ergebnis dokumentieren.

So wird aus einer einzelnen Ermittlung ein Beitrag zur Resilienz der Organisation: Das Unternehmen lernt aus dem Vorfall, statt ihn nur abzuschließen.


Ablauf

Eine interne Ermittlung in sechs Schritten

  1. Erstbewertung. Ist der Hinweis plausibel und konkret genug? Welche Rechtsgebiete, Personen und Fristen sind betroffen? Der Verdacht und seine Anhaltspunkte werden dokumentiert.
  2. Auftrag und Team. Die Leitung legt Umfang, Ziel und Zuständigkeiten fest. Das Team ist unabhängig von den Betroffenen; Rechtsberatung, Datenschutz und gegebenenfalls Betriebsrat werden früh eingebunden.
  3. Sicherung. Der Ereignisort wird geschützt; Spuren, Unterlagen und Gegenstände werden dokumentiert und gesichert, bevor jemand sie verändert.
  4. Auswertung und Befragungen. Erst Spuren und Unterlagen, dann Zeugen, zuletzt die betroffene Person, mit Belehrung und Protokoll.
  5. Bericht und Entscheidung. Der Bericht trennt festgestellte Tatsachen von Bewertungen. Über Konsequenzen entscheidet nicht das Ermittlungsteam, sondern die zuständige Stelle.
  6. Konsequenzen und Prävention. Arbeitsrechtliche Schritte, Strafanzeige, Schadensersatz, und vor allem: Ursachen beheben, Kontrollen anpassen, Wirksamkeit prüfen. Für die Kommunikation nach innen und außen helfen die Strukturen des Krisenmanagements.

Verdacht im Unternehmen?

Dr. Torsten Huschbeck aus dem NOVELEDGE-Netzwerk unterstützt bei internen Ermittlungen, bei der Spurensicherung und mit gerichtsverwertbaren Gutachten.


Im Gespräch

Dr. Torsten Huschbeck über Ermittlungen, Spuren und Gutachten

Dr. Torsten Huschbeck, Experte für interne Ermittlungen, Spurensicherung und gerichtsverwertbare Gutachten

Dr. Torsten Huschbeck ist Mitglied im NOVELEDGE-Netzwerk und auf interne Ermittlungen, Spurensicherung und gerichtsverwertbare Gutachten spezialisiert. Als Dozent und Berater verbindet er Risiko- und Sicherheitsmanagement mit Forschung und Lehre; er ist Herausgeber der NOVELEDGE-Fachzeitschriften Risks & Policing und Kriminalistik & Kriminaltechnik.

Herr Dr. Huschbeck, wann sollte ein Unternehmen bei einem Verdacht externe Ermittler hinzuziehen?

Immer dann, wenn das Ergebnis später Bestand haben muss: vor dem Arbeitsgericht, gegenüber Behörden oder gegenüber einer Versicherung. Das ist der Fall, sobald strafrechtliche Folgen im Raum stehen, Spuren am Ereignisort gesichert werden müssen oder Führungskräfte selbst betroffen sein könnten. Interne Stellen kennen das Unternehmen sehr gut, aber ihnen fehlen oft die Distanz, das kriminaltechnische Handwerkszeug und die Erfahrung, wie Beweise geführt werden.

Meine Faustregel: lieber in den ersten Tagen eine kurze Ersteinschätzung einholen, als Wochen später erklären zu müssen, warum die Spurenlage nicht mehr zu retten ist.

Welche Fehler in den ersten Tagen eines Verdachtsfalls machen eine spätere Beweisführung am häufigsten unmöglich?

Der häufigste Fehler ist gut gemeinter Aktionismus. Eine Führungskraft sieht sich den aufgebrochenen Schrank selbst an, räumt auf oder nimmt Gegenstände in die Hand. Dabei werden Fingerabdrücke verwischt, DNA-Spuren überlagert und Werkzeugspuren beschädigt, und später lässt sich nicht mehr belegen, was ursprünglich vorhanden war.

Ebenso problematisch ist eine zu frühe Konfrontation. Wer gewarnt ist, beseitigt Spuren oder spricht sich mit anderen ab. Hinzu kommen zu viele Mitwisser und laufende Routinen: Die Reinigung putzt den Raum, der Hausmeister tauscht das beschädigte Schloss, und das wichtigste Beweismittel ist verloren. Und fast immer fehlt eine Dokumentation, wer wann was wusste und getan hat.

Was unterscheidet eine gerichtsverwertbare Spurensicherung von dem, was viele Unternehmen intern selbst tun?

Der Unterschied liegt nicht im Werkzeug allein, sondern in Methode, Integrität und Dokumentation. Wir fotografieren den Ort, bevor etwas verändert wird, sichern jede Spur einzeln, verpacken und beschriften sie und halten fest, wer sie wann übernommen hat. Die Beweismittelkette bleibt lückenlos, und Sicherung und Auswertung sind klar getrennt.

Intern sehe ich häufig Handyfotos ohne Maßstab, angefasste Gegenstände in einer Plastiktüte oder Befragungen, die niemand protokolliert hat. Das mag für einen ersten Überblick reichen, aber vor Gericht wird die Gegenseite genau dort ansetzen: Ist das wirklich der ursprüngliche Zustand, und wer hatte zwischendurch Zugriff?

Wie muss ein Gutachten aufgebaut sein, damit es vor Gericht besteht?

Ein belastbares Gutachten beginnt mit einer klaren Fragestellung. Danach beschreibt es den Untersuchungsgegenstand und dessen Herkunft, die eingesetzten Methoden und Werkzeuge und die Befunde. Bewertungen stehen getrennt von den Tatsachen, und die Grenzen der Aussage werden offen benannt, einschließlich möglicher anderer Erklärungen.

Der Maßstab ist Nachvollziehbarkeit: Ein anderer Sachverständiger muss mit denselben Spuren und Unterlagen zum selben Ergebnis kommen können. Und ein Gutachter beantwortet die gestellten Fragen unparteiisch. Er liefert nicht das Ergebnis, das sich der Auftraggeber wünscht, und die rechtliche Würdigung bleibt Sache des Gerichts.

Wo liegen aus Ihrer Sicht die Grenzen dessen, was Unternehmen selbst ermitteln dürfen?

Unternehmen haben keine Ermittlungsbefugnisse wie die Polizei. Sie dürfen keine privaten Räume durchsuchen, keine Gespräche abhören und niemanden unter Druck setzen. Datenschutz, Verhältnismäßigkeit, die Rechte des Betriebsrats und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ziehen klare Linien. Eine verdeckte Rundumüberwachung ohne konkreten Verdacht ist nicht nur rechtlich riskant, sie zerstört auch Vertrauen.

Ob und wann Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden, sollte eine bewusste Entscheidung der Leitung sein, getroffen mit rechtlicher Beratung. Gute interne Ermittlungen und staatliche Ermittlungen schließen sich nicht aus. Sauber gesicherte Beweise helfen in beiden Verfahren.

Viele Ermittlungen enden mit der Kündigung des Täters. Was geht dabei verloren?

Vor allem das Wissen, wie die Tat möglich war. Mit der Kündigung ist der Einzelfall erledigt, aber die Gelegenheiten, die Kontrolllücken und manchmal auch die Mitwisser bleiben. Abweichendes Verhalten ist selten nur eine Eigenschaft einzelner Personen. Es entsteht dort, wo Druck, Gelegenheit und eine passende Rechtfertigung zusammenkommen, und oft auch dort, wo kleine Regelverstöße lange toleriert wurden.

Wer nur den Täter austauscht, sendet außerdem ein falsches Signal: Das Problem ist gelöst, es muss sich nichts ändern. Genau dann sehen wir ähnliche Fälle nach einiger Zeit wieder.

Welche Warnzeichen für abweichendes Verhalten werden in Organisationen am häufigsten übersehen?

Die Warnzeichen sind meist vorhanden, sie liegen nur an verschiedenen Stellen. Ein Lebensstil, der nicht zum Einkommen passt, die Weigerung, Urlaub zu nehmen oder Aufgaben abzugeben, auffällig enge Beziehungen zu einzelnen Lieferanten, Widerstand gegen Kontrollen, Prozesse, die nur eine Person wirklich versteht, und immer wieder Ausnahmen, die „dieses Mal“ nötig sind.

Einzeln betrachtet ist jedes dieser Signale harmlos erklärbar. Erst zusammen ergeben sie ein Muster. Das Problem in vielen Organisationen ist, dass Personalabteilung, Einkauf, IT und Revision ihre Beobachtungen nicht zusammenführen.

Wie sieht ein Präventionskonzept aus, das tatsächlich wirkt?

Ein wirksames Konzept beginnt nicht mit einem Musterkatalog, sondern mit den eigenen Risiken und den Ursachen bisheriger Fälle. Daraus folgen Maßnahmen, die Gelegenheiten verringern: Vier-Augen-Prinzip an den richtigen Stellen, Vertretungen und Rotation, klare Berechtigungen und regelmäßige Datenanalysen.

Mindestens ebenso wichtig sind ein Hinweisgebersystem, dem die Beschäftigten tatsächlich vertrauen, Schulungen mit realistischen Fällen statt Folienvorträgen und Führungskräfte, die die Regeln selbst einhalten. Dazu gehört ein festgelegter Ablauf für Verdachtsfälle, damit im Ernstfall niemand improvisieren muss. Und schließlich: Die Wirksamkeit wird regelmäßig überprüft, nicht nur einmal eingeführt.

Was raten Sie einer Geschäftsleitung, die heute einen konkreten Hinweis erhält?

Ruhe bewahren und den Kreis der Beteiligten klein halten. Nichts selbst auswerten und die betroffene Person nicht vorschnell konfrontieren. Halten Sie schriftlich fest, wann und wie der Hinweis eingegangen ist. Das ist für arbeitsrechtliche Fristen entscheidend.

Holen Sie dann zügig rechtliche und kriminaltechnische Unterstützung und lassen Sie den Ort sichern, bevor jemand etwas verändert. Schützen Sie die hinweisgebende Person. Und bereiten Sie die Kommunikation vor, nach innen wie nach außen. Die ersten Tage entscheiden darüber, ob am Ende ein belastbares Ergebnis steht.


Häufige Fragen

Kurze Antworten für die Praxis

Was sind interne Ermittlungen?

Die Aufklärung eines konkreten Verdachts auf Regelverstöße durch das Unternehmen selbst, mit eigenen oder externen Fachleuten. Ziel ist, den Sachverhalt zu klären, Schaden abzuwenden, über Konsequenzen zu entscheiden und die Ursachen zu beheben.

Darf das Unternehmen Spuren selbst sichern?

Es darf und sollte den Ort schützen, Spuren fotografieren und beschreiben und Gegenstände sicher verwahren. Fingerabdrücke, DNA- oder Werkzeugspuren selbst abzunehmen, gehört dagegen in geschulte Hände; ein unsachgemäßer Versuch macht eine Spur oft dauerhaft unbrauchbar.

Müssen Beschäftigte an einer Befragung teilnehmen?

Fragen zu ihrem Arbeitsbereich müssen sie in der Regel beantworten. Die Befragung muss fair ablaufen; ein eigener Anwalt ist angemessen zuzulassen.

Wie lange darf eine interne Ermittlung dauern?

Es gibt keine feste Höchstdauer, sie muss aber zügig betrieben werden. Für eine fristlose Kündigung beginnt die Zwei-Wochen-Frist, sobald die Leitung hinreichend sichere Kenntnis hat; die Anhörung der betroffenen Person sollte im Allgemeinen innerhalb von etwa einer Woche erfolgen.

Was bringt eine interne Ermittlung über den Einzelfall hinaus?

Sie zeigt, welche Kontrolllücken, Anreize oder Gewohnheiten den Verstoß möglich gemacht haben. Wer diese Ursachen beseitigt, verhindert Wiederholungen und stärkt das Vertrauen in das Hinweisgebersystem.


Weiterführend

Vertiefung und Unterstützung


Quellen

  • § 18 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), Folgemaßnahmen der internen Meldestelle: gesetze-im-internet.de
  • § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses: gesetze-im-internet.de
  • § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Mitbestimmungsrechte: gesetze-im-internet.de
  • § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: gesetze-im-internet.de
  • §§ 30 und 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Geldbuße gegen juristische Personen und Verletzung der Aufsichtspflicht: gesetze-im-internet.de
  • Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer): curia.europa.eu
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22, Offene Videoüberwachung und Verwertungsverbot: bundesarbeitsgericht.de
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 55/25, Beginn der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB und Anhörung bei Verdachtskündigung: bundesarbeitsgericht.de
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.06.2018, 2 BvR 1405/17 u. a., Sicherstellung von Unterlagen einer internen Untersuchung
  • Deutscher Bundestag, Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucksache 21/6133 vom 26.05.2026
  • Association of Certified Fraud Examiners (ACFE): Occupational Fraud 2026. A Report to the Nations. 2026: acfe.com
  • Cressey, Donald R.: Other People’s Money. A Study in the Social Psychology of Embezzlement. Glencoe 1953.
  • Sykes, Gresham M.; Matza, David: Techniques of Neutralization. A Theory of Delinquency. American Sociological Review 22 (1957), Heft 6, S. 664–670.

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