KRITIS-Resilienzplan nach § 13 KRITISDachGInhalt, Fristen und Aufbau

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Der Resilienzplan bündelt die Maßnahmen, die Betreiber kritischer Anlagen nach § 13 KRITIS-Dachgesetz treffen müssen. Der Beitrag zeigt, was das Gesetz verlangt, welche Fristen ab der Registrierung gelten und wie sich der Plan aus dem bestehenden BCM aufbauen lässt.
KRITIS-Resilienzplan: Resilienzmaßnahmen für KRITIS – eine Fachkraft mit Schutzhelm zeigt zwei Kollegen ein Industrie- und Kraftwerksgelände am Fluss

Der KRITIS-Resilienzplan ist das zentrale Dokument, mit dem Betreiber kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) zeigen, wie sie ihre kritische Dienstleistung gegen Störungen absichern. Er ist keine zusätzliche Bürokratie neben dem Business Continuity Management, sondern bündelt, was eine gute BCM-Organisation ohnehin erarbeitet, bezogen auf die Risikoanalyse nach § 12 KRITISDachG.

Inhaltsverzeichnis

Kurz erklärt

Der Resilienzplan in vier Punkten

  • Was: Darstellung der Resilienzmaßnahmen eines Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Erwägungen dahinter und des Bezugs zur Risikoanalyse (§ 13 Abs. 4 KRITISDachG).
  • Wozu: Die Maßnahmen dienen vier Zielen. Sie sollen Vorfälle verhindern, die Liegenschaften angemessen physisch schützen, auf Vorfälle reagieren und ihre Folgen begrenzen sowie die kritische Dienstleistung zügig wiederherstellen (§ 13 Abs. 1).
  • Wann: Die Pflicht greift erstmals zehn Monate nach der Registrierung (§ 8 Abs. 7). Registrieren müssen sich Betreiber erst, wenn die Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen in Kraft ist; diese liegt bisher nur als Entwurf vor.
  • Wie oft: Der Plan ist anzuwenden und bei Bedarf sowie nach jeder Risikoanalyse zu aktualisieren (§ 13 Abs. 4); die Risikoanalyse ist mindestens alle vier Jahre zu wiederholen.

Fristen im Überblick

Was ab der Registrierung gilt

Das KRITIS-Dachgesetz ist seit dem 17. März 2026 in Kraft. Die Fristen für Betreiber laufen aber erst mit der Registrierung an, und die Registrierungspflicht hängt an einer Rechtsverordnung, die festlegt, welche Anlagen als kritisch gelten.

SchrittFristGrundlage
Inkrafttreten des KRITIS-Dachgesetzes17. März 2026BGBl. 2026 I Nr. 66
Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagennoch offen; seit Mai 2026 liegt ein Referentenentwurf vor§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1
Registrierungdrei Monate, nachdem die Anlage als kritisch gilt (also erst nach Inkrafttreten der Verordnung)§ 8 Abs. 1
Risikoanalyse des Betreiberserstmals neun Monate nach der Registrierung, danach mindestens alle vier Jahre§ 12, § 8 Abs. 7
Resilienzmaßnahmen und Resilienzplanerstmals zehn Monate nach der Registrierung§ 13, § 8 Abs. 7
Meldung von Vorfällenab zehn Monate nach der Registrierung; Erstmeldung binnen 24 Stunden, ausführlicher Bericht nach einem Monat§ 18
Vorlagen und Muster des BBKspätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Verordnung§ 13 Abs. 5
Zeitstrahl KRITIS-Resilienzplan: Rechtsverordnung, Registrierung binnen drei Monaten (§ 8), Risikoanalyse nach neun Monaten (§ 12), Resilienzplan und Maßnahmen nach zehn Monaten (§ 13), Meldung von Vorfällen ab zehn Monaten (§ 18)

Stand Oktober 2026 besteht laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) noch keine Registrierungspflicht, weil die Verordnung noch erarbeitet und abgestimmt wird. Der früher genannte Termin 17. Juli 2026 ist aus dem Gesetz gestrichen. Das BBK empfiehlt dennoch, sich schon jetzt mit der eigenen Resilienz zu befassen. Sinnvoll sind vor allem drei Schritte: die Betroffenheit klären, eine Kontaktstelle benennen und die Risikoanalyse vorbereiten. Dann steht mit der Verordnung nur noch die Registrierung selbst an.

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Was § 13 KRITISDachG verlangt

Die fünf Absätze im Überblick

  1. Ziele (Abs. 1): Maßnahmen zur Verhinderung von Vorfällen, zum angemessenen physischen Schutz der Liegenschaften, zur Reaktion auf Vorfälle und Begrenzung ihrer Auswirkungen sowie zur zügigen Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung.
  2. Verhältnismäßigkeit (Abs. 2): Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und sich auf die nationalen Risikoanalysen sowie auf die Risikoanalyse des Betreibers stützen. Der Stand der Technik soll eingehalten werden; wirtschaftliche Aspekte einschließlich der Leistungsfähigkeit des Betreibers sind zu berücksichtigen.
  3. Maßnahmenkatalog (Abs. 3): beispielhaft Notfallvorsorge, physische Sicherung (Objektschutz, Detektion, Zugangskontrollen), Risiko- und Krisenmanagementverfahren, Aufrechterhaltung des Betriebs (etwa Notstromversorgung), alternative Lieferketten, Sicherheitsmanagement für das Personal sowie Schulung und Sensibilisierung, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen der jeweiligen Branche vorgehen.
  4. Resilienzplan (Abs. 4): Die Maßnahmen sind in einem Resilienzplan darzustellen und anzuwenden. Der Plan lässt die zugrunde liegenden Erwägungen erkennen, nimmt Bezug auf die Risikoanalyse und wird bei Bedarf sowie nach Durchführung einer Risikoanalyse aktualisiert.
  5. Vorlagen (Abs. 5): Das BBK stellt spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen Vorlagen und Muster für Resilienzpläne auf seiner Internetseite bereit.

Aufbau eines KRITIS-Resilienzplans

Ein Gliederungsvorschlag bis zur amtlichen Vorlage

Das Gesetz schreibt keine Gliederung vor, und die Vorlagen des BBK sind laut BBK noch in Erstellung. Die folgende Gliederung leitet sich aus den Anforderungen des § 13 ab und lässt sich später an die amtliche Vorlage anpassen.

AbschnittInhaltBezug
1. GeltungsbereichKritische Anlage(n), kritische Dienstleistung, Standorte, Schnittstellen zu Dienstleistern§ 8 (Registrierung)
2. Ergebnis der RisikoanalyseWesentliche Risiken und Szenarien, Bewertung, Stand und Datum der Analyse§ 12, § 13 Abs. 4
3. Kritische Prozesse und RessourcenZeitkritische Prozesse aus der Business Impact Analyse, maximal tolerierbare Ausfallzeiten, abhängige Ressourcen und Lieferanten§ 13 Abs. 1
4. Maßnahmen je ZielPrävention, physischer Schutz, Reaktion und Begrenzung, Wiederherstellung; jeweils mit Zweck, Verantwortlichen, Stand und Termin§ 13 Abs. 1 und 3
5. Begründung der VerhältnismäßigkeitWarum eine Maßnahme gewählt, verschoben oder verworfen wurde; Risiko gegen Aufwand§ 13 Abs. 2
6. OrganisationRollen, Krisenstab, Alarmierung, Kommunikation, Meldeweg für Vorfälle§ 13 Abs. 3, § 18
7. Personal und SensibilisierungSicherheitsmanagement für das Personal, Schulungen, Übungen§ 13 Abs. 3
8. Test und ÜbungÜbungsplan, Ergebnisse, abgeleitete Verbesserungen§ 13 Abs. 4 (Anwendung)
9. PflegeAnlässe und Rhythmus der Aktualisierung, Änderungshistorie, Freigabe durch die Leitung§ 13 Abs. 4

BCM als Grundlage

Was aus dem Business Continuity Management übernommen werden kann

Wer ein Business Continuity Management nach ISO 22301 oder BSI-Standard 200-4 betreibt, hat einen großen Teil der Inhalte bereits. Die Business Impact Analyse liefert die zeitkritischen Prozesse und Ressourcen, die Wiederanlaufplanung deckt das Ziel der zügigen Wiederherstellung ab und das Krisenmanagement die Reaktion auf Vorfälle. Neu ist vor allem der ausdrückliche Bezug auf physische Gefährdungen und die Pflicht, die Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme nachvollziehbar zu begründen.

Für die Risikoanalyse selbst bieten die Grundlagen des Risikomanagements den methodischen Rahmen. Wie sich Ressourcenrisiken über Prozesse und Standorte zu einem Unternehmensrisiko verdichten lassen, beschreibt der Beitrag zur Risikoaggregation.


Nachweise und Pflichten

Was nach der Erstellung des Plans gilt

Mit dem fertigen KRITIS-Resilienzplan sind die Pflichten nicht erledigt. Das KRITIS-Dachgesetz regelt auch, wie Betreiber ihre Maßnahmen nachweisen, wie sie Vorfälle melden und wer im Unternehmen verantwortlich ist.

PflichtWas giltGrundlage
NachweiseDie zuständige Behörde kann risikobasiert ausgewählte Betreiber auffordern, Informationen und Nachweise vorzulegen, insbesondere den Resilienzplan. Der Nachweis ist auch über Audits möglich; deren Ergebnisse samt festgestellter Mängel sind auf Verlangen vorzulegen.§ 16 Abs. 2 und 3
Prüfung und MängelDie Behörde kann die Einhaltung vor Ort prüfen, auch mit einem qualifizierten unabhängigen Dritten. Bei Mängeln kann sie einen Mängelbeseitigungsplan und Maßnahmen mit Frist anordnen.§ 16 Abs. 4 und 5
Meldung von VorfällenErstmeldung unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis, an die gemeinsame Meldestelle von BBK und BSI; ausführlicher Bericht spätestens einen Monat nach Kenntnis.§ 18
GeschäftsleitungSie muss die Resilienzmaßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherstellen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet sie der Einrichtung nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln.§ 20
MindestanforderungenDas Bundesministerium des Innern kann sektorübergreifende Mindestanforderungen per Rechtsverordnung festlegen. Betreiber und Branchenverbände können branchenspezifische Resilienzstandards vorschlagen, deren Eignung das BBK feststellt.§ 14
BußgelderBis zu 1 Mio. € bei Verstößen gegen Anordnungen zur Registrierung, bis zu 500.000 € bei nicht oder falsch übermittelten Auditergebnissen, bis zu 200.000 € bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 16, sonst bis zu 100.000 €.§ 24

Wie die Nachweise im Einzelnen zu erbringen sind, stimmt das BBK derzeit noch ab; auch die Mindestanforderungen sind laut BBK in Abstimmung. Für die Praxis heißt das: den Resilienzplan von der Geschäftsleitung freigeben lassen, den Meldeweg für Vorfälle festlegen und die Belege so ablegen, dass sie sich auf Anforderung vorlegen lassen. Für bestimmte Betreiber im Energiesektor gelten statt § 16 die Regeln des § 5f EnWG.


Typische Schwachstellen

Woran Resilienzpläne in der Praxis scheitern

  • Maßnahmen ohne erkennbaren Bezug zu einem Risiko aus der Risikoanalyse.
  • Keine Begründung, warum eine Maßnahme nicht umgesetzt wird, obwohl gerade das der Maßstab der Verhältnismäßigkeit verlangt.
  • Abhängigkeiten von Lieferanten und Dienstleistern werden nicht betrachtet, obwohl alternative Lieferketten ausdrücklich zum Maßnahmenkatalog gehören.
  • Der Plan wird erstellt, aber nicht geübt und nicht nach der nächsten Risikoanalyse fortgeschrieben.

Häufige Fragen

Vorlagen, Notfallhandbuch und Risikoanalyse

Muss ich schon jetzt handeln?

Eine gesetzliche Frist läuft noch nicht, solange die Rechtsverordnung nicht in Kraft ist und keine Registrierung erfolgt ist. Das BBK empfiehlt aber, sich bereits jetzt mit der Resilienz zu befassen. Wer Betroffenheit, Kontaktstelle und Risikoanalyse vorbereitet, gewinnt Zeit für die eigentlichen Maßnahmen, denn für den Resilienzplan bleiben nach der Registrierung nur zehn Monate.

Gibt es eine amtliche Vorlage oder ein Muster für den Resilienzplan?

Noch nicht. Nach § 13 Abs. 5 stellt das BBK spätestens acht Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Vorlagen und Muster bereit; laut BBK sind sie in Erstellung. Bis dahin empfiehlt sich eine Gliederung, die sich an den Absätzen 1 bis 4 orientiert.

Ersetzt ein bestehendes Notfallhandbuch den Resilienzplan?

Nicht vollständig. Ein Notfallhandbuch deckt vor allem Reaktion und Wiederherstellung ab. Der Resilienzplan umfasst zusätzlich Prävention und physischen Schutz, den Bezug zur Risikoanalyse und die Begründung der Verhältnismäßigkeit.

Wie hängen Risikoanalyse und Resilienzplan zusammen?

Die Risikoanalyse nach § 12 ist die Grundlage. Sie ist erstmals neun Monate nach der Registrierung durchzuführen und mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Nach jeder Risikoanalyse ist der Resilienzplan zu aktualisieren.


Weiterführend

Vertiefung und Unterstützung


Quellen

  • § 13 KRITISDachG, Resilienzpflichten der Betreiber kritischer Anlagen; Resilienzplan: gesetze-im-internet.de
  • §§ 14, 16, 18, 20 und 24 KRITISDachG, Mindestanforderungen, Nachweise, Meldewesen, Geschäftsleitung und Bußgelder: gesetze-im-internet.de
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen, BGBl. 2026 I Nr. 66: recht.bund.de
  • Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, FAQ zum KRITIS-Dachgesetz: bbk.bund.de
  • Noerr, Die neue KRITIS-Verordnung (09.06.2026): noerr.com
  • IHK Köln, KRITIS-Dachgesetz: Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen: ihk.de

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